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FÖRDERUNGEN
+ ZUSCHÜSSE
FASSADENFÖRDERUNG
Der Gemeinderat der
Stadtgemeinde Fischamend hat in seiner Sitzung vom 23. März 1998
beschlossen, Fassadeninstandsetzungen (inkl. Wärmedämmung) im
Ausmaß
von 10 % der
Aufwendungen, maximal jedoch € 750,--, im Falle einer Wärmedämmung
maximal
€ 1.100,-- zu fördern.
Voraussetzung ist,
dass das Gebäude mindestens 15 Jahre alt sein muss.
Der Förderungswerber
hat nach Fertigstellung und unter Vorlage der Originalrechnungen ein formloses
Schreiben an den Gemeinderat zu stellen.
Die Angaben werden vom Bauausschuss überprüft und wird eine
Empfehlung an den Gemeinderat bezüglich Förderhöhe abgegeben.
Dieser beschließt dann endgültig über eine Zusage oder
Abweisung.
Auf Förderung und Förderhöhe besteht kein Rechtsanspruch.
Die Auszahlung des Förderbetrages erfolgt nach Gemeinderatsbeschluss
auf das vom Förderungswerber bekanntgegebene Konto.
Förderung für Mehrfamilienhäuser (großvolumige Bauten
wie Genossenschafts-, Eigentumswohn- und Gemeindewohnhäuser): 10
% der Aufwendungen, maximal jedoch € 2.200,--
FENSTERFÖRDERUNG
Der Flughafen Wien
hat sich mit Abschluss des Mediationsverfahrens und mit Unterzeichnung
des Mediationsvertrages verpflichtet, technische Lärmschutzmaßnahmen
in den maßgeblich vom Fluglärm betroffenen Umlandgemeinden
umzusetzen.
Sämtliche Verpflichtungen der Flughafen Wien AG bestehen nur hinsichtlich
jener Objekte, die zum Zeitpunkt 30. Juni 2005 bereits errichtet waren.
Bei Objekten, die am 30. Juni 2005 noch nicht errichtet waren, für
die aber vor dem 30. Juni 2005 der Antrag auf Baugenehmigung bei der Behörde
eingereicht worden war, besteht die Verpflichtung der Flughafen Wien AG
nur insoweit, als Mehrkosten (z.B. Differenzbetrag zwischen Fenstern die
der Bauordnung entsprechen und entsprechenden Lärmschutzfenstern)
zu übernehmen sind.
Nähere Informationen
bzw. ob Sie Anspruch auf Leistungen des Lärmschutzprogrammes haben,
können Sie am Gemeindeamt, über das Infotelefon unter 01/7007-22444,
per e-mail unter office@laermschutzprogramm.at
oder über Abfrage im Internet unter www.laermschutzprogramm.at
erfahren.
LEHRLINGSFÖRDERUNG
Den Gewerbetreibenden
in Fischamend wird eine einmalige Lehrlingsförderung für die
Aufnahme und Ausbildung von Fischamender Jugendlichen in der Höhe
v. € 1.200,-- gewährt. Anspruchsberechtigt sind jene Gewerbebetriebe,
deren Lehrlinge bei Aufnahme bereits 2 Jahre in Fischamend hauptgemeldet
sind.
Für die Aufnahme und Ausbildung von auswärtigen Lehrlingen wird
der Förderbetrag auf
€ 600,-- erhöht. Die neuen Förderbeträge treten ab
1.1.2006 in Kraft.
Das Antragsformular
ist ausgefüllt unter Beilegung einer Kopie des Lehrvertrages am Stadtamt,
Abteilung I während der Amtsstunden abzugeben.
Informationen erhalten Sie bei Fr. Reinthaler unter 02232/76323 DW 22
sowie per Mail unter reinthaler@stadt-fischamend.at
.
FÖRDERUNG
VON REGENWASSERZISTERNEN
Der Gemeinderat der
Stadtgemeinde Fischamend hat in seiner Sitzung am 17.11.2003 eine Förderung
für die Errichtung von unterirdischen Regenwasserzisternen zu folgenden
Richtlinien beschlossen:
§ 1 Förderungsgegenstand
1. Die Stadtgemeinde
Fischamend fördert die Errichtung von unterirdischen
Regenwasserzisternen in Ein- oder Mehrfamilienhäusern in Form eines
Direktbetrages.
§ 2 Förderungsansuchen
Dass Förderungsansuchen
ist mittels eines formlosen Schreibens an die Stadtgemeinde Fischamend
unter Vorlage der saldierten Rechnungen zu richten.
§ 3 Förderungsbeitrag
Die Förderung
besteht in einer nicht rückzahlbaren Subvention in Höhe von
10 % der Investitionskosten, höchstens jedoch € 750,-, und wird
nach Überprüfung der Anlage durch die Baubehörde und nach
Beratung und Festsetzung des Förderbeitrages im Umweltausschuss zur
Genehmigung dem Gemeinderat vorgelegt.
FÖRDERUNG
VON HEIZKESSELTAUSCH/ SOLAR-, WÄRMEPUMPEN- u. PHOTOVOLTAIKANLAGEN
- lt. GR-Beschluss v. 5.5.2006
Die Stadtgemeinde
Fischamend fördert den Austausch nachfolgender Heizkessel sowie die
Errichtung von Alternativanlagen wie Solar - , Wärmepumpen - und
Photovoltaikan-lagen in Form eines Direktbetrages.
Förderungsgegenstand sind:
a) Solaranlagen zur
Warmwasserbereitung
b) Solaranlagen zur Warmwasserbereitung und Zusatzheizung
c) Wärmepumpenanlagen zur Warmwasserbereitung und zur Heizung
d) Wärmepumpenanlagen zur Heizung (monovalenter Betrieb) und Warmwasserbereitung
e) Photovoltaikanlagen
f) HEIZKESSELTAUSCH: -) Heizungssysteme mit Brennwerttechnik
-)
Stückholzkessel mit Pufferspeicher
-)
Hackschnitzel- bzw. Pelletsanlagen mit autom. Brennstoffzufuhr
in Ein - oder Mehrfamilienhäusern.
Gefördert werden Neuanschaffungen bzw. Abänderungen bereits
bestehender
Anlagen a) - e).
Die Anlagen unter dem Punkt f) müssen im Sinne dieser Förderung
nach dem 1.1.2006 errichtet bzw. abgeändert worden sein.
Das Förderungsansuchen ist mittels eines formlosen Schreibens an
die Stadtgemeinde Fischamend unter Vorlage der saldierten Rechnungen zu
richten.
Wenn eine Anlage den Förderungsrichtlinien des Landes NÖ entspricht
und von diesem bereits auch eine Zusicherung zur Förderung erfolgt
ist, kann bei der Stadtgemeinde Fischamend eine solche beantragt werden.
Eine Kopie dieser Zusicherung ist dem Förderungsansuchen ebenfalls
anzuschließen.
Ausgenommen davon sind Heizungssysteme mit Brennwerttechnik. Für
diese Anlagen sind die Originalrechnungen mit Zahlungsbelegen sowie ein
Abnahmeprotokoll des ausführenden Installationsbetriebes beizubringen.
(Für Heizungssysteme mit Brennwerttechnik ist keine Zusicherung erforderlich,
da diese ab dem 01.07.2006 vom Land NÖ nicht mehr gefördert
werden.)
Die Förderung besteht aus einer nicht rückzahlbaren Subvention
in Höhe von 10 % der Investitionskosten, höchstens jedoch €
750,- und wird nach Überprüfung der Unterlagen durch den Umweltausschuss
und Festsetzung des Förderungsbeitrages von der Stadtkasse zur Auszahlung
gebracht.
WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG
- lt. GR-Beschluss vom 7.10.2005
1.) Investitionsprämie
2.) Arbeitsplatzförderung
1. Investitionsprämie
Förderungswerber
alle am Standort Fischamend gemeldeten und genehmigten Gewerbebetriebe
oder die innerhalb eines Jahres ab Datum des Ansuchens einen Standort
in Fischamend begründen.
Förderungsgegenstand
Errichtung, Umgestaltung und Renovierung von Gewerbebetrieben sowie die
Anschaffung von Einrichtung und maschineller Ausstattung.
Nach Erhalt einer Wirtschaftsförderung kann erst nach 2 Jahren um
eine neuerliche Förderung angesucht werden. Doppelförderungen
sind nicht zulässig.*
*(Gilt nur für Förderungen der Stadtgemeinde Fischamend)
Förderhöhe
15% vom investierten Betrag, maximal von € 50.000,-- als nichtrückzahlbarer
Zuschuss.
Förderablauf
Das Ansuchen ist mit folgenden Unterlagen im Stadtamt Fischamend einzubringen:
- Beschreibung des
Unternehmens
- Projektsbeschreibung
- Andere Förderungsansuchen u. Zusagen
- Originalrechnungen
Nach Einbringung des
vollständigen Förderansuchens wird dieses an den Wirtschaftsausschuss
zur Prüfung weitergeleitet. Dem Wirtschaftsausschuss wird ein Vertreter
der AFG mit beratender Funktion beigezogen.
Nach Prüfung des Ansuchens durch den Wirtschaftsausschuss wird dieses
dem Gemeinderat zur Genehmigung vorgelegt.
Die Stadtgemeinde Fischamend behält sich das Recht vor, zur Überprüfung
des Förderungsansuchens sowie bezüglich der widmungsgemäßen
Verwendung einen Lokalaugenschein im Betrieb durchzuführen. Auf Förderung
und Förderhöhe besteht kein Rechtsanspruch
Rückerstattung
Die Rückerstattung der Förderung kann verlangt werden, wenn
-) die Förderung nicht widmungsgemäß verwendet wurde
-) der Betriebsstandort bis 5 Jahre nach erfolgter Förderung aus
Fischamend verlegt wird
-) über das Vermögen der Förderungs-nehmer bis 5 Jahre
nach Förderung ein Ausgleichs- oder
Konkursverfahren eröffnet wurde bzw. die Schließung
erfolgt.
-) bewusst falsche Angaben im Antrag gemacht wurden, welche Auswirkung
auf die Förderung haben.
Gefördert werden alle örtlichen Gewerbebetriebe bzw. jene Gewerbeberechtigte,
die innerhalb eines Jahres ab Datum des Ansuchens einen Betriebsstandort
in Fischamend begründen.
2. Arbeitsplatzförderung
Förderungswerber
Alle am Standort Fischamend gemeldeten und genehmigten Gewerbebetriebe.
Gegenstand, Art
und Höhe der Förderung
Die Förderung besteht in der Gewährung einer grundsätzlich
nicht rückzahl-
baren Arbeitsplatzprämie jeden neu geschaffenen Vollzeitarbeitsplatz
in Höhe von € 250,-- pro Jahr. Die Förderung wird auf die
Dauer von 3 Jahren gewährt.
Davon ausgenommen sind Lehrlinge, diese werden gemäß den Richtlinien
der Lehrlingsförderung gefördert.
Förderungsvoraussetzungen
Schaffung zumindest eines neuen Arbeitsplatzes (Vollzeit) in Fischamend.
Der Arbeitsplatz unterliegt einer Behaltedauer von einem Jahr. Es ist
der Nachweis des Mitarbeiterstandes über einem Zeitraum eines vollen
Jahres durch Vorlage der Beitragsnachweisung der Krankenkasse jährlich
im Nachhinein zu erbringen.
Eine Reduzierung des Personalstandes darf während der Dauer eines
vollen Jahres (Arbeitsplatzprämie) nicht erfolgen. Ausgenommen davon
sind Arbeitsplätze des Bau- u. Nebengewerbes, deren Mitarbeiter saisonal
bedingt keine vollen 12 Monate beschäftigt werden können. Diese
müssen aber mindestens 9 Monate im Kalenderjahr beschäftigt
werden. Der Förderbetrag von € 250,-- wird dabei aliquot ausbezahlt.
Auszahlung
Die Auszahlung in Höhe von € 250,-- pro neu geschaffenen Dauerarbeits-
platz erfolgt nach Vorlage des Beitragsnachweises vom Förderwerber
über den Zeitraum eines vollen Jahres im Nachhinein.
Widerruf der Förderung
Die Gemeinde behält sich vor, die Förderung zu widerrufen, wenn
die Förderrichtlinien nicht eingehalten werden. Im Falle des Widerrufes
ist die Förderung binnen Monatsfrist nach nachweislicher Zustellung
des Widerrufes an die Stadtgemeinde Fischamend zurückzuzahlen.
Auf diese Förderung
besteht kein Rechtsanspruch.
Einzelne Förderanträge
bedürfen keiner Genehmigung des Gemeinderates.
Zuschuss zur Kinderbetreuung im KINDERLANDEPLATZ
Enzersdorf/Fischa
Der Gemeinderat der
Stadtgemeinde Fischamend gewährt den Erziehungsberechtigten jener
Kinder, welche das 3. Lebensjahr nicht überschritten haben, einen
Zuschuss in Höhe von € 130,-/monatlich.
Voraussetzung dafür ist der Hauptwohnsitz der/des Erziehungsberechtigten
und des Kindes in Fischamend.
Bei der Anmeldung des Kindes im Kinderlandeplatz in Enzersdorf erhalten
Sie das Ansuchen, welches Sie bitte ausgefüllt am Stadtamt Fischamend
in der Abt. I bei Frau Gräf während der Amtsstunden abgeben
können. Für nähere Informationen erreichen Sie sie telefonisch
unter 02232/76323 DW 11 oder per Mail unter graef@stadt-fischamend.at
.
Zuschuss
NIGHTLIFE SAMMELTAXI
Es
besteht für Jugendliche und Nachtschwärmer die Möglichkeit
in Fischamend an vier Ein- und Ausstiegsstellen (Jugendclub Aquarium,
Hauptplatz, Rösslgasse und Sporthalle) das Nightlife Sammeltaxi unter
der Telefonnummer 0676/6060266 zu bestellen.
Die Stadtgemeinde Fischamend bietet 10 Stück Sammelfahrten-Jetons
im Wert von € 10,-- um € 5,-- zu erwerben, an. Diese vergünstigten
Jetons können am Stadtamt Abt. I, im Jugendclub Aquarium und in der
Stadtbibliothek Fischamend gekauft werden.
Zuschuss
CITY TAXI
Die Stadtgemeinde
Fischamend hat mit dem ortsansässigen Taxiunternehmen Potucek ein
sogenanntes "City Taxi" eingeführt.
Dieses Taxi
steht täglich von 7 - 19 Uhr zur Verfügung.
Bei Interesse kann der Kunde beim Taxiunternehmen Potucek Taxibons erwerben.
Die Bons werden nur ab 5 Stück verkauft wobei ein Bon € 3,--
kostet. Der Bon gilt nur für den Raum Fischamend. Die Gemeinde übernimmt
50 % der Kosten des Bonpreises.
Zuschuss VIENNA NIGHT TAXI
Die Stadtgemeinde Fischamend bietet ab sofort ein "Vienna Night Taxi"
an, mit dem es möglich ist mit einem Kleinbus der Fa. Potucek jeden
Freitag, Samstag sowie am Tag vor einem Feiertag in der Zeit von 18:00
- 04:00 Uhr nach Wien (Schwedenplatz) und retour zu gelangen.
Für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr kostet eine Fahrt
€ 5,-- pro Person, für eine Einzelfahrt werden € 10,--
verrechnet.
Erwachsene zahlen € 10,-- pro Fahrt und Person, die Einzelfahrt kostet
€ 20,--.
Bezahlt wird mit € 5,-- Jetons, welche im Stadtamt, Abteilung I sowie
im Jugendclub Aquarium und in der Stadtbibliothek für Fischamender
erhältlich sind.
Die Reservierung eines Taxis muss unter Angabe eines Namens unter der
Telefonnummer 02232/764090 erfolgen.
Zuschuss
SENIORENURLAUB
Die Stadtgemeinde
Fischamend bietet jährlich eine Seniorenerholungsaktion im Rahmen
von einem einwöchigen Aufenthalt in einer ausgewählten Pension
an.
Es stehen prinzipiell immer zwei Ziele zur Auswahl wobei bei beiden der
Transfer kostenlos ist.
Bei Interesse müssen die TeilnehmerInnen einen Kostenbeitrag in Höhe
von 15 % des Einkommens, mindestens jedoch € 36,33 leisten. Ein eventueller
Einzelbettzuschlag ist ebenfalls vom Teilnehmer zu tragen. Der Restbetrag
des Aufenthalts wird von der Stadtgemeinde finanziert.
Anmeldungen und Informationen erhalten Sie bei Fr. Reinthaler unter 02232/76323
DW 22 sowie per Mail unter reinthaler@stadt-fischamend.at
.
Zuschuss
zur Vorsorgeimpfung gegen Gebärmutterhalskrebs
Teilnahme an dieser
Impfaktion unter folgenden Voraussetzungen möglich:
-) weiblich
-) vollendetes 9. bis vollendetes 26. Lebensjahr zum Zeitpunkt der 1.
Teilimpfung
-) Hauptwohnsitz in NÖ
Es sind drei Teilimpfungen (pro Impfung € 90,-- anstatt € 150,--)
notwendig. Die zweite Teilimpfung erfolgt zwei Monate nach der Erstimpfung,
die Dritte sechs Monate nach der ersten Impfung.
Alle Impfungen müssen jedoch in einem Landesklinikum durchgeführt
werden.
Der Selbstbehalt für alle 3 Impfungen beträgt € 270,--
(anstatt € 600,--)
AKTION der Stadtgemeinde
Fischamend
Als Beitrag
für die "Gesunde Gemeinde" hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde
Fischamend beschlossen, allen Fischamender Mädchen und Frauen vom
vollendeten 9. bis zum vollendeten 26. Lebensjahr mit Hauptwohnsitz in
Fischamend einen Zuschuss von insgesamt € 100,-- für alle Teilimpfungen
gegen Gebärmutterhalskrebs zu gewähren.
Die Ausbezahlung
erfolgt nach Vorlage des Rechnungsbeleges sowie einer Arztbestätigung.
Nähere Informationen
erhalten Sie während der Amtsstunden bei Fr. Doris Reinthaler unter
02232/76323 DW 22 oder per Mail reinthaler@stadt-fischamend.at
sowie unter der
HPV-Impfhotline Tel. 02742/22655 von MO bis DO von 8 - 16 Uhr und FR von
8 - 13 Uhr.
Jährlicher
Heizkostenzuschuss
Der Gemeinderat
der Stadtgemeinde Fischamend beschließt jährlich einen Heizkostenzuschuss
für alle in Fischamend seit einem Jahr hauptgemeldeten Personen.
Der Bund hat für
alle BezieherInnen einer Ausgleichszulage zu einer Pension einen Zuschuss
zu den Energie- bzw. Heizkosten in der Höhe von € 210,-- beschlossen.
Diese Personen erhalten den Energie- bzw. Heizkostenzuschuss des Bundes
automatisch im November zu den Pensionen ausbezahlt.
Die Richtlinien
zur Erlangung dieses Heizkostenzuschusses:
1. Personenkreis
Den NÖ Heizkostenzuschuss können NÖ LandesbürgerInnen
erhalten, die einen Aufwand für Heizkosten haben und deren monatliche
Einkünfte den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gem §
293 ASVG nicht überschreiten.
2. Voraussetzungen
Gefördert werden Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft
bzw. EWR-BürgerInnen, die den Hauptwohnsitz in NÖ haben und
die monatlichen Einkünfte, die den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz
gem. § 293 AVSG nicht überschreiten.
3. Von der Förderung
ausgenommen sind:
Personen, die keinen eigenen Haushalt führen, BezieherInnen von
Sozialhilfe, Personen, die in Heimen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers
untergebracht sind, Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben,
weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung
bzw. Beistellung von Brennmaterial besitzen und diese Leistungen auch
tatsächlich erhalten und Personen, die keinen eigenen Aufwand für
Heizkosten haben.
4. Berechnung
der Einkünfte
Bruttogrenze für die monatlichen Einkünfte ist der jeweils
gültige Richtsatz für die Ausgleichszulage gem. § 293
ASVG.
Leben mehrere Personen in einem Haushalt, so sind für die Berechnung
des Haushaltseinkommen die Einkünfte ALLER in einem Haushalt lebenden
Personen zusammenzurechnen (z.B.: Ehegatten, Lebensgefährten, Kinder,
Enkelkinder, Großeltern, alle sonstigen MitbewohnerInnen).
Für die Berechnung der Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft
sind als monatliche Einkünfte 4,16 % des letzten Einheitswertbescheides
heranzuziehen.
Bei Pacht und Miete sind die Einkünfte des letzten Jahres durch
14 zu dividieren, um die monatlichen Einkünfte zu erhalten.
Bei Selbständigen sind die jährlichen Einkünfte des letzten
Einkommenssteuer-bescheides durch 14 zu dividieren, um die monatlichen
Einkünfte zu erhalten.
Erhalten AntragstellerInnen nur 12-mal jährlich Einkünfte,
wie z.B. BezieherInnen von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
oder von Kinderbetreuungsgeld, so ist der Ausgleichszulagenrichtsatz
gem. § 293 ASVG für diese Personen mit dem Faktor 1,166 zu
multiplizieren, um sie mit jenen gleich zu stellen, die 14-mal jährlich
Einkünfte beziehen.
5. Anrechenfreie
Einkünfte:
Familienbeihilfen, NÖ Familienhilfe, Schüler- od. Studentenbeihilfen,
Stipendien
Kinderzuschüsse nach den Sozialversicherungsgesetzen
Ausgedingsleistungen außer Brennmaterial und Wohnraumbeheizung
Einkünfte wegen der besonderen körperlichen Verfassung des
Antragstellers (Pflege-geld, Blindenbeihilfe usw.)
Lehrlingsentschädigungen, Kilometergeld, Reisegebühren, Taggelder
für Präsenz-diener und Zivildiener
NÖ Wohnbeihilfen und NÖ Wohnzuschüsse
Antragsformulare
und weitere Informationen erhalten Sie am Stadtamt bei Frau Reinthaler
(Tel.: 02232/76323-22, reinthaler@stadt-fischamend.at) und sind unter
Vorlage der entsprechenden Nachweise abzugeben.
Die Auszahlung erfolgt im Nachhinein auf das von Ihnen bekanntgegebene
Konto.
Weihnachtszuwendungen an SeniorInnen und HeimbewohnerInnen
Der Gemeinderat beschließt
jährlich für jeden Fischamender Heimbewohner eine Weihnachtszuwendung
deren Höhe in der Sitzung festgelegt wird. Weiters erhalten alle
SeniorInnen in der Gemeinde, ab dem vollendeten 90. Lebensjahr, ebenfalls
eine Weihnachtszuwendung.
Diese Zuwendungen werden jährlich an den Verbraucherpreisindex der
Statistik Austria angepasst.
Zuschuss zur Kinderbetreuung durch Tagesmütter
Der Gemeinderat der
Stadtgemeinde Fischamend gewährt Erziehungsberechtigten, welche ihre
Kinder bei einer Tagesmutter betreuen lassen, einen Zuschuss von €
130,00 ab 80 Betreuungsstunden pro Monat (= 20 Stunden/Woche). Liegt die
Betreuungszeit unter 80 Stunden/Monat wird der Förderbetrag aliquot
verrechnet.
Von den Tagesmüttern muss monatlich im Nachhinein eine Abrechnung
über die geleisteten Betreuungsstunden mit ihren, sowie der Unterschrift
eines Erziehungsberechtigten am Stadtamt vorgelegt werden. Der Förderbetrag
wird nach Kontrolle durch Bedienstete des Stadtamtes direkt auf das von
den Erziehungsberechtigten angegebene Konto überwiesen.
Nähere Informationen
erhalten Sie während der Amtsstunden bei Fr. Doris Reinthaler unter
02232/76323 DW 22 oder per Mail reinthaler@stadt-fischamend.at.
Zuschuss
für Notruftelefone für ältere Menschen und Behinderte
Die
Stadtgemeinde Fischamend gewährt allen Fischamender BürgerInnen,
die ein Notruftelefon der Caritas, NÖ Hilfswerk oder NÖ Volkshilfe,
in Anspruch nehmen, eine
monatliche Förderung in Höhe von € 10,--.
Förderung
von Sicherheitseinrichtungen
Der Gemeinderat
der Stadtgemeinde Fischamend hat in seiner Sitzung am 15.12.2009 die Zuerkennung
einer Förderung für mechanische und elektronische Sicherheitseinrichtungen
für Fischamender Bürger zum Schutz ihres Eigenheimes bzw. ihrer
Wohnung in Fischamend beschlossen.
Die Förderung
wird in Form einer nicht rückzahlbaren Subvention in Höhe von
10 % der Anschaffungskosten der Sicherheitseinrichtung, jedoch höchstens
€ 300,--, gewährt.
Voraussetzung für
den Erhalt einer Förderung durch die Stadtgemeinde Fischamend ist
die Zusicherung von Fördermitteln seitens des Landes NÖ.
Das Antragsformular
liegt im Bauamt auf bzw. kann von der Homepage der Stadtgemeinde
Fischamend unter "Bürgerservice - Formulare" heruntergeladen
werden.
Erforderliche Beilagen: Kopie der Zusicherung des Landes
Kopie der saldierten Rechnung
Nach Genehmigung des
Ansuchens durch den Gemeinderat wird der Förderungsbetrag so rasch
als möglich auf das bekanntgegebene Konto überwiesen.
HINWEIS:
Für folgende
Sicherheitseinrichtungen gewährt das Land NÖ einen Zuschuss:
1. Mechanischer Schutz bei einer Wohnung in Mehrfamilienhäusern:
Sicherheitstüren mit einer Widerstandsklasse von mindestens 2
2. Elektronischer Schutz bei einem Eigenheim, Wohnhaus oder einer Wohnung:
Alarmanlagen nach VSÖ- oder VDS-Richtlinien bzw. EN 50130 oder EN
50131.
Anlagen zur Videoüberwachung entsprechend dem Stand der Technik (nur
in Verbindung mit Alarmanlagen)
3. Umfassender mechanischer Schutz bei einem Eigenheim oder Wohnhaus:
Sicherheitstüren mit einer Widerstandsklasse von mindestens 2 und
Sicherheitsfenster mit einer Widerstandsklasse von mindestens 2
Der Förderungsantrag
kann im Internet unter der Adresse www.noe.gv.at/Wohnen-Antrag
heruntergeladen werden, bzw. ist auch im Bauamt der Stadtgemeinde Fischamend
erhältlich.
Der Antrag mit den erforderlichen Beilagen kann nach Abnahme durch die
ausführende Firma und bis spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme
bzw. Einbau beim Amt der NÖ Landesregierung eingebracht werden.
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